Lieferungs-
und Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen
finden Anwendung auf Text- Video- und Bildbeiträge (Material). Geliefertes
Material bleibt stets Eigentum des Journalisten. Es wird vorübergehend zur
Ausübung der Rechte für die auf dem umseitigen Lieferschein angegebenen
Nutzungsarten überlassen. Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu
vereinbaren. Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten
erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit im Lieferschein
nichts Abweichendes angegeben oder sonst schriftlich vereinbart ist. Abweichende
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt
sind. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.
Jede vereinbarte und jede
weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars
richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Der
gesetzliche Mindestanspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt
unberührt. Die Rubrik "Hinweis" gilt ergänzend. Honorare sind stets
Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer. Honorare sind sogleich nach der
Veröffentlichung zur Zahlung fällig, spätestens einen Monat nach der Erklärung,
dass der Beitrag angenommen ist. Hat der Besteller nicht innerhalb von zwei
Wochen nach Lieferung des Materials die Annahme erklärt, kann das Material ohne
weitere Bindung an den Besteller
Für jede Nutzung gelten
neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des
Urheberrechtsgesetzes. Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten
Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder
sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit
der vorherigen, schriftlichen Zustimmung des Journalisten erlaubt. Dies gilt
insbesondere für die Freigabe des Materials zu Zwecken der Werbung. Eingeräumte
Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des Journalisten auch dann nicht
übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines
Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34
Abs. 3 UhrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4
UrhG anzusehen. Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart
werden. Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte
durch den Besteller darf ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des
Journalisten nicht erfolgen. Das Material darf ohne vorherige, schriftliche
Zustimmung des Journalisten nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder
sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in
Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen etc.).
Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen von Bildern durch Hinzufügen
oder Weglassen nicht gestattet. Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder
entstellt, noch sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung
des Materials durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel. Das Material darf
nur redaktionell verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht verfremdet und
nicht verfälscht werden. Der Besteller ist zur Beachtung der publizistischen
Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien)
verpflichtet. Montagen sind als solche kenntlich zu machen und in der
Veröffentlichung auszuweisen, Dabei ist die Angabe [M] (Buchstabe M in eckigen
Klammern) zu verwenden. Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets
verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des
Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt. Sammelnachweise reichen
nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag
entnehmen lässt. Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften
bleibt vorbehalten. Mit der Annahme des Honorares ist die Erlaubnis zur
Wahrnehmung weiterer Rechte durch den Besteller nicht verbunden. Der Besteller
ist verpflichtet, dem Journalisten ein Belegexemplar gem. § 25 Verlagsgesetz
kostenlos zu liefern.
Der
Besteller haftet für das überlassene Material bis zur unversehrten
Rücklieferung. Er trägt Kosten und Risiko für die Rücklieferung. Die
Rücklieferung hat durch Einschreiben zu erfolgen. Für die Zusammenstellung
einer Auswahlsendung werden Bearbeitungskosten berechnet, die sich nach Art und
Umfang des erforderlichen Arbeitsaufwandes bemessen. Die Bearbeitungskosten
(incl. Versand) werden nicht mit den Nutzungshonoraren verrechnet. Die Zahlung
begründet keine Nutzungs- oder Eigentumsrechte. Bei unberechtigter Nutzung oder
Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein
Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig. Beabsichtigt der
Besteller eine andere (z.B. werbliche) als die vereinbarte Nutzung des
Materials, so hat er vor dieser Nutzung die Zustimmung der abgebildeten oder
genannten Personen einzuholen. Holt der Besteller die Zustimmung nicht ein, hat
er den Journalisten von in diesem Zusammenhang geltend gemachten
Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Unterbleibt die Namensnennung
des Journalisten nach § 13 UrhG, oder verstößt der Besteller gegen § 14 UrhG,
so hat der Journalist Anspruch auf Schadenersatz in Form eines Zuschlages von
100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich evtl. Verwaltungskosten, sofern
nicht der Besteller demgegenüber nachweist, dass ein Schaden oder eine
Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als der
Zuschlag nebst Verwaltungskosten. Der Besteller hat den Journalisten von aus
der Unterlassung des Urhebervermerkes oder Entstellung des Werkes
resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
Soweit durch die Mitarbeit
ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der
Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der
Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist
innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren
drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten
Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit
eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann
der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags
mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche
sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an
einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag).
Soweit durch die Mitarbeit
ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist
Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil- und
strafrechtliche Verantwortung
für die Veröffentlichung von Beiträgen.
Der Journalist übernimmt daher
ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen
einerVeröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in
veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine
ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-,
Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer
Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist
regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die
eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer
Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen dem
Journalisten und dem
Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter
übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und
zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig
für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen. Soweit
Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung
des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse und strafrechtliche
Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten
von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten
trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen.
Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte
überträgt. Der Auftraggeber wird auf die
Möglichkeit hingewiesen, eineVermögensschadenshaftplichtversicherung für Berichterstattung (in Wort und/oder Bild
und/oder Ton) abzuschließen. Informationen hierzu sind erhältlich beim
Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV), Friedrich-Straße 191, 10117
Berlin, Tel. 030/20205000, Fax 030/20206000, berlin@gdv.org, www.gdv.org.
Alternativ kann der Auftraggeber mit
dem Journalisten vereinbaren, dass dieser für einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das Honorar das
Risiko hinsichtlich eines genau definierten Verwendungszwecks übernimmt, eine
solche Vereinbarung ist stets schriftlich festzuhalten.
Der Journalist haftet
nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der
vom Journalisten angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren
in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten
Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an
Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch
Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und
diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch
umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber
wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber
gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder –ausfall wegen Computerviren
oder vergleichbaren Störungen eineBetriebsausfallversicherung oder eine vergleichbare Versicherung
abschließen kann. Informationen erhält der Auftraggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft, Adresse siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und
Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und
Mangelfolgeschäden, die der Journalist oder seine Erfüllugsgehilfen durch eine
vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben oder
wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen hat oder aber die
Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben,
Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger
Pflichtverletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen.
Falls keine abweichende
Vereinbarung getroffen wurde oder keine tarifvertraglichen Bestimmungen gelten,
sind für die Honorierung und die Miete bei Fristüberschreitung sowie die
Bearbeitungskosten bei Bildbeiträgen die jeweils aus der Übersicht der marktüblichen
Honorare für die Vergabe von Bildnutzungsrechten ersichtlichen Honorare der
Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) bzw. bei Textbeiträgen die
Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Wort (MFJ) anzuwenden.
für die Lieferung ist der
Sitz des Bestellers, für die Rücklieferung der Sitz des Journalisten.